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Willkommen auf der Plattform für Interessierte und Betroffene von Hartz IV und ALG II Empfänger |
Hinweis : Die Beiträge sind aus dem Internet zusammengetragen !!!
Das Grundgesetz!
Artikel 2, Abs.1: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
das Sittengesetz verstößt.
Der Schutzbereich dieses Grundrechts bezieht sich u. a. auf
die Vertragsfreiheit, d.h. frei zu entscheiden, mit wem man
welchen Vertrag bei prinzipiell freier inhaltlicher Ausgestaltung
abschließen will.
Artikel 12:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen. ...
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen
einer herkömmlich allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichenDienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
zulässig. Arbeitszwang ist die Verpflichtung zu einer persönlichenDienstleistung,
die einen mehr als nur unbedeutenden Aufwand erfordert. Erlaubt ist sie nur,
wenn sie zu allgemeinenöffentlichen Dienstpflichten gehört zb. die Arbeit als
Schöffe.
Artikel 13:
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auchdurch
die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnetund nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen ... nur zur
Abwehr einer bestimmten Gefahr oder einer Lebensgefahr ... vorgenommen
Werden.
Artikel 20,
Abs. 1: Die Bundesrepublik ist ein demokratischer
und sozialer Bundesstaat.
Dieser Artikel wird als das Sozialstaatsgebot bezeichnet.
Artikel 80,
Abs. 1: Durch Gesetz können die Bundesregierung,
ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt
werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt,
Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz
bestimmt werden. die Rechtsgrundlager ist in der Verordnung
anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung
weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung
der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
Das Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II bringt für Arbeitslose etliche Nachteile mit sich:
- Aufbrauchen eigenen Vermögens, um leistungsberechtigt zu werden
- Ständige Verfügbarkeit für Ein-Euro-Jobs
- Kürzung anrechnungsfreier Nebeneinkommen
- Hilfsarbeit statt Ausbildungsrecht für Kinder aus ALG II – Familien
- Weitgehende Versorgungspflicht für Mitbewohnerinnen und Familienmitglieder von
ALG II–Betroffenen ("Bedarfsgemeinschaften")
- Viele Fallstricke um die Leistungen zu kürzen oder zu streichen
Die Hartz IV Regelleistungen ab 2012
Die
Hartz IV Regelleistungen der Erwachsenen steigen zum ersten Januar 2012. Am 26
Oktober wurden nun im Bundesgesetzblatt die Regelsatzerhöhungen zum ersten
Januar 2012 veröffentlicht. Damit treten diese offiziell in Kraft. Ansich war es
von Seiten der Bundesregierung geplant, den ALG II Echregelsatz lediglich um
drei Euro zu Beginn des kommenden Jahres zu erhöhen. Allerdings ließ die Lohn-
und Preisentwicklung in Deutschland diese minimale Anhebung nicht zu. Daher
steigt der Echregelsatz (Single-Haushalt)
nun um 10 Euro. Unverändert bleiben hingegen die Regelleistungen für Kinder und
Jugendliche zwischen dem sechsten und achtzehnten Lebensjahr. Lediglich Kinder
bis zum vollendeten fünften Lebenjahr erhalten vier Euro pro Monat mehr. Die
Bundesregierung begründet diese Nicht-Anpassung mit der hauseigenen (sehr
wahrscheinlich verfassungswidrigen) Berechnung, wonach im Zuge der Hartz IV
Reformen der Satz 2011 hätte sinken müssen.
Es ergeben sich damit
ab dem ersten Januar 2012 bei den Hartz 4 Regelsätzen folgende Änderungen:
Singles und Alleinerziehende (p.P.)
aktuell: 364,00 EUR
ab
2012: 374,00 EUR (+10 EUR)
Partner in einer
Bedarfsgemeinschaft (p.P.):
aktuell: 328,00 EUR
ab 2012: 337,00 EUR (+9 EUR)
Kind ab 18 Jahre bis einschließlich 24 Jahre
aktuell: 291,00 EUR
ab 01.01.2012: 299,00 EUR (+8 EUR)
Kind ab 14 Jahre bis einschließlich
17 Jahre
aktuell: 287,00 EUR
ab 01.01.2012: 287,00 EUR (keine
Änderung)
Kind ab 6 Jahre bis einschließlich 13 Jahre
aktuell:
251,00 EUR
ab 01.01.2012: 251,00 EUR (keine Änderung)
Kind bis
einschließlich 5 Jahre
aktuell: 215,00 EUR
ab 01.01.2012: 219,00 EUR
(+4 EUR)
Quelle : www.gegen-hartz.de
Sie kommen in
die Situation einen ALG II Antrag ausfüllen zu müssen. Die ARGE drängt zur
schnellen Abgabe? Lassen Sie sich nicht verunsichern und beachten Sie folgende
wichtige Punkte, damit Sie Ihre Rechte behalten!
Alle Arbeitslose
erhalten monströse Antragsbögen mit der Aufforderung, diesen frühzeitig
einzureichen und an einem festen Termin zum Ausfüllen der Bögen auf dem Amt
(ARGE) zu erscheinen. Gleichzeitig melden die Bundesagentur für Arbeit und das
zuständige Bundesministerium, die verzögerte Abgabe der Bögen werde zu
verzögerter Gewährung von Leistungen führen. Lassen Sie sich nicht verunsichern:
Nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) II entsteht der Alg II-Anspruch am Tag der
Antragsstellung, mithin reicht für die Antragsabgabe streng genommen einen
Montag. Bedenken Sie: Noch nie konnte eine Behörde dazu zwingen, Monate vor
Leistungsbeginn Leistungen zu beantragen, zumal noch wichtige
Durchführungsverordnungen zum Alg II fehlen.
Warum sich Zeit lassen beim ALG 2 Antrag?
Im riesigen Antragsformular werden
Daten über Sie und ihr Umfeld gesammelt. Diese Fülle von Informationen ist
nicht erforderlich, um den Bezug von erforderlich, um den Bezug von Alg
II zu erleichtern. Im Gegenteil – bestimmte Angaben könnten (obwohl
unzulässig!), dazu genutzt werden, Leistungen zu verwehren oder abzusenken.
Bei anderen Daten verstößt die erzwungene Preisgabe gegen den
Sozialdatenschutz. Nach § 67a Abs.1 SGB X dürfen nur Daten erhoben werden, die
zur Leistungsgewährung erforderlich sind. Bedenken Sie außerdem, dass sich in
den kommenden Monaten Ihre Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse
grundlegend ändern können. Erst nach Antragstellung unterliegen Sie der
Mitwirkungspfl icht, das heißt Sie müssen jede Änderung der Behörde bekannt
geben.
Warum Sie bei ALG II
überlegt vorgehen sollten
In den vergangenen Jahren hat die Politik gezeigt,
dass sie keine Skrupel kennt, sogenannte „Angemessenheitsgrenzen“
quasi ‚über
Nacht‘ erheblich zu senken. Immer mehr Erwerbslosen werden so Leistungen
verweigert. Denken Sie an die Arbeitslosenhilfe und die Verluste in Familien mit
Erwerbstätigen durch den dort vorgenommenen Wegfall des
Erwerbstätigenfreibetrages (ca. 150 €/Monat) und die 20 %-Senkung des
Mindestselbstbehaltes auf 80 % des Sozialhilfesatzes. Denken Sie an das
Einschmelzen des Betrages für die Alterssicherung von 520 € auf 200 € pro
Lebensjahr! Ca. 400.000 Erwerbslose büßen seither jährlich Leistungen ein.
Gerade wenn heute vorgegaukelt wird, beim Alg II gäbe es kein ‚Ausplündern bis
zum letzten
Hemd‘, droht genau
dies. Daher werden im Antragsbogen so umfangreiche Angaben verlangt!
Keine Panik bei Hartz IV!
Es gibt gute Gründe, sich in Ruhe über das
Arbeitslosengeld II zu informieren, daraufhin genau seine persönlichen
Verhältnisse zu prüfen, abzuwarten welche Angaben datenschutzrechtlich
unbedenklich erhoben werden dürfen!
Füllen Sie schließlich den Antrag erst
aus, wenn Sie sicher sind, dass sich bis zum Abgabetermin nichts mehr ändert.
Wenn die Agentur für Arbeit bereits einen Termin zur Antragstellung genannt hat,
vereinbaren Sie einfach einen späteren „günstigeren“ Zeitpunkt. Sollte das nicht
möglich sein, gehen Sie hin (es droht Säumnisstrafe). Lassen Sie sich dort
beispielsweise über die (angeblich) verbesserten Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit informieren oder den Erwerbstätigenfreibetrag bei unterschiedlicher
Einkommenshöhe ausrechnen. Überlegen Sie danach in Ruhe, ob sie Alg II überhaupt
beantragen wollen – doch machen Sie in der Arbeitsagentur keine unüberlegten
Angaben!
Was Sie vor der Hartz IV Antragstellung klären
müssen!
• Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen oder in den letzten 18 Monaten bezogen
haben, sollten Sie ggf. Wohngeld beantragen. Haben Sie beim Wechsel in das Alg
II Anspruch auf den „befristeten Zuschlag“ (§ 24 SGB II), fällt dieser höher
aus, wenn Sie Wohngeld bezogen haben.
• Liegt Ihr Vermögen oberhalb der
freigestellten Vermögensgrenzen, überlegen Sie gut, wie Sie damit verfahren.
Haushaltsgegenstände sind keine Vermögensgegenstände! Was ist ein „angemessenes“
KFZ? Benötigen Sie noch sinnvolle Anschaffungen, die Ihnen im nächsten Jahr das
Leben erleichtern? Prüfen Sie, ob bei Ihrem Vermögen zur Alterssicherung
die
frühzeitige Verwertung vor Renteneintritt vertraglich ausgeschlossen werden
kann, denn dann gilt dafür ein zusätzlicher Freibetrag.
• Bringen Sie in
Erfahrung, wie hoch die „angemessenen“ Unterkunfts- und Heizkosten sowie die
maximale Quadratmeteranzahl für ihre Bedarfsgemeinschaft sein dürfen. Überlegen
Sie genau. ob Sie in einer Wohngemeinschaft (WG) oder in einer eheähnlichen
Gemeinschaft wohnen, denn in einer Wohngemeinschaft müssen sie nicht füreinander
aufkommen. Schließen Sie ggf. getrennte Miet- bzw. Untermietverträge ab! Oder
lösen Sie eine Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten auf, damit diese keinen
Unterhalt für Sie leisten müssen.
Was Sie unbedingt bei ALG
II wissen sollten
Machen Sie in dem Antragsformular keine
falschen Angaben (z.B. bei Vermögen). Die Arbeitsagentur kann zur Überprüfung
einen Datenabgleich mit anderen Behörden durchführen. Bei „bewussten“
Falschangaben kann Ihnen die Leistung vorenthalten werden. Sie brauchen im
Antrag nur Angaben machen, die zur Überprüfung der Leistungsberechtigung
benötigt werden:
• Zulässig wären Fragen zur „Bedarfsgemeinschaft“. Doch
abgefragt wird die „Haushaltsgemeinschaft“. Bei nichtehelichen
Lebenszusammenhängen sind dies völlig unbeteiligte Personen. Deren Arbeits-,
Vermögens-, Sozialversicherungs- und Verwandtschaftsverhältnisse, Leistungsbezug
in der Vergangenheit gehen niemanden etwas an. Entscheidend ist nur die
aktuelle „Bedürftigkeit“.
• Fragen nach (bürgerlich-rechtlich)
unterhaltspfl ichtigen Angehörigen außerhalb der Haushaltsgemeinschaft sind
unzulässig, denn diese sind beim Alg II nicht unterhaltspfl ichtig. Dem Gesetz
nach werden nur laufende („geltend gemachte“) Unterhaltszahlungen
berücksichtigt, außerdem die Unterhaltspflicht der Eltern für Minderjährige und
Kinder unter 25 Jahren
ohne Berufsabschluss sowie des Kindesvaters gegenüber
Schwangeren oder Alleinerziehenden.
Achtung!
Lassen Sie sich nicht dazu drängen,
Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten geltend zu machen. Diese senken ihren
Leistungsanspruch.
• Gefordert wird eine Einkommensbescheinigung vom
Arbeitgeber. Für den Bundesdatenschutzbeauftragten ein klarer Verstoß gegen den
„Ersterhebungsgrundsatz“. Daten sind beim Hartz IV Betroffenen selbst zu
erheben; sicherzustellen ist, dass Dritte (z.B. Arbeitgeber oder
Banken) keine Kenntnis von personenbezogenen
Daten erhalten. Der Verdienst ist auch aus Gehaltsabrechnung oder Kontoauszug zu
ersehen.
• Im Antragsbogen wird zwischen freiwilligen und verpfl
ichtenden Angaben nicht unterschieden. Der Datenschutz
verlangt, über den
Charakter des Auskunftsersuchens aufzuklären (§ 67a Abs. 3 SGB X).
Quelle : www.gegen-hartz.de
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Zuletzt geändert :30.03.2012 Wenn Sie also Fragen, Anregungen oder Kritik haben können Sie jederzeit mit uns in Kontakt treten.
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