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Ab 01.08.2016/01.01.2017 in Kraft
tretende Änderungen des SGB II in der Fassung des 9. SGB II-ÄndG vom 23. Juni
2016
§ 3 Abs. 2
Jeder Antragsteller soll sofort (unverzüglich)
Leistungen zur Eingliederung nach §§ 14 ff SGB II erhalten.
Dazu gehören Jobangebote, Eingliederungsvereinbarung,
Eingliederungmaßnahmen und AGHs.
Bei fehlendem Berufsabschluss hat eine Ausbildung
vorrang.
§ 3 Abs. 2a
Der bisherige Inhalt (Vorrang der Vermittlung von
Personen ab dem 58. Lebensjahr in eine Arbeit) wird gestrichen, da er sich nun
altersunabhängig in § 3 Abs. 2 findet.
Neu wird hier die Pflicht zur Durchführung von
Integrations- und Deutschkursen für Anspruchsberechtigte geregelt.
§ 5 Abs. 3 S. 3 bis 6
Wenn von einem anderen Leistungsträger dort gestellte
Anträge oder gezahlte Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des ALG II Beziehers
versagt oder eingestellt werden, wird auch der Anspruch auf ALG II versagt oder
eingestellt, bis der Betroffene die erforderliche Mitwirkung beim anderen
Leistungsträger nachholt. ALG II wird ab dann rückwirkend zum Tag der
Einstellung weitergezahlt. Diese Regelung gilt nicht für den Antrag auf
vorzeitige Altersrente.
Die Einstellung der ALG II Leistung ist nur zulässig,
wenn der Versagungs- oder Einstellungsbescheid des anderen Leistungsträgers
bestandskräftig wurde.
§ 5 Abs. 4 (tritt am 01.01.2017 in Kraft)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden an
Empfänger von Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld nicht mehr vom
Jobcenter sondern vom Arbeitsamt erbracht.
§ 7 Abs. 5
Bei Azubis, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAB
gefördert werden kann, entfällt der Anspruch auf ALG II nicht mehr
grundsätzlich.
Nur
Azubis, die mit voller Verpflegung beim Ausbildenden, in einem Wohnheim,
Internat o.ä. untergebracht sind (§ 61 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 3, § 123 Abs. 1
Nr. 2 und 3 sowie § 124 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB III) haben, mit Ausnahme des
§ 27 SGB II, weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II.
§ 7 Abs. 6
Bei Azubis, deren Ausbildung dem Grunde nach mit
Bafög gefördert werden kann, entfällt der Anspruch auf ALG II nicht mehr, wenn
1) aufgrund § 2 Abs. 1a Bafög keinen Anspruch auf
Bafög besteht (Azubi wohnt bei den Eltern), oder
2) sich der Anspruch nach § 12 oder § 13 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 Nr .1 oder nach § 13 Abs.
1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Bafög richtet und
2a) Bafög gezahlt wird, oder wegen Einkommen/Vermögen
nicht gezahlt wird, oder
2b) der Bafög Antrag noch nicht bearbeitet wurde,
oder
3) wenn bei
Besuch einer Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium wegen der
Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Bafög kein Anspruch besteht.
§ 11 Abs. 1
Beim ALG II als Einkommen anzurechnende Einnahmen in
Geldeswert sind nur noch solche, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, eines
Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.
§ 11 Abs. 3
Nachzahlungen von Erwerbseinkommen und
Sozialleistungen anderer Leistungsträger werden als einmalige Einnahme im
Zuflussmonat angerechnet.
§ 11a Abs. 3
Leistungen des BAB und Bafög, jeweils mit Ausnahme
des Kinderbetreuungszuschlages, werden als Einkommen angerechnet, ebenso
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben.
§ 11a Abs. 6
Überbrückungsgeld nach § 51 Strafvollzugsgesetz, oder
eine vergleichbare Leistung nach landesrechtlicher Regelung, darf nur i.H. des
SGB II-Bedarfes für 28 Tage als einmalige Einnahme angerechnet werden. Der Rest
bleibt anrechnungsfrei.
§ 11b Abs. 2
Die Absetzung des Grundfreibetrages wird ausdrücklich
auf Erwerbseinkommen beschränkt.
Bei steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a
oder 26b EStG wird
-
der Grundfreibetrag um die steuerfreie Einnahme bis auf max. auf 200 Euro erhöht
(eine steuerfreie Einnahme bleibt bis 100 Euro anrechenfrei),
- der Einkommensgrenzbetrag von 400 Euro, bei dessen
Überschreiten die tatsächlichen Kosten statt des Grundfreibetrages abgesetzt
werden können, auf den erhöhten Grundfreibetrag geändert (bei steuerfreien
Einnahmen ab 100,01 Euro können so die tatsächlichen Aufwendungen für diese
Tätigkeit abgesetzt werden).
Von dem anzurechnenden BAB und Bafög werden 100 Euro,
vom Taschengeld des BFD/JFD 200 Euro als Grundfreibetrag abgesetzt, sofern nicht
bereits von anderem Einkommen der Grundfreibetrag abgesetzt wurde.
§ 14 Abs. 2
Hier wird die schon in §§ 13 bis 15 SGB I geregelte
Pflicht des JC zur Aufklärung, Beratung und Auskunft wiederholt und mit dem
Focus auf Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten des
Leistungsbeziehers als neue "Pflichtberatung" verankert.
§ 15
Lt. dem neuen Abs. 1 soll sofort nach Antragstellung
eine Potentialanalyse erfolgen.
Im Abs. 2, der bisher Abs. 1 war, ist neu geregelt,
- das die Inhalte der
EinV unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Potentialanalyse festgelegt
werden sollen,
- das
auch Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung vereinbart werden sollen,
- ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger
einbezogen werden (die bisherige Pflicht zur Beantragung Leistungen Dritter
entfällt),
- in welche
Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche vermittelt werden soll.
Die starre 6monatsfrist wird aufgehoben. Künftig kann
eine EinV auch für kürzere Zeiträume geschlossen, oder eher als nach 6 Monaten
ersetzt werden.
Die
Regelung zur Schadensersatzpflicht bei Bildungsmaßnahmen entfällt.
§ 15a
Wird aufgehoben, da diese Regelung nunmehr in § 3
Abs. 2 enthalten ist.
§ 16b
Einstiegsgeld kann nun auch Personen gewährt werden,
die nicht arbeitslos sind.
§ 16d Abs. 6
Die zulässige Zuweisungsdauer in AGHs wird von 24 auf
bis zu 36 Monate (innerhalb von 5 Jahren) verlängert, sofern die Voraussetzungen
nach § 16d Abs. 1 und 2 währenddessen weiter erfüllt werden.
§ 16g
Entfällt während einer Eingliederungsmaßnahme die
Hilfebedürftigkeit, werden die Kosten der Maßnahme nur für max. weitere 6 Monate
vom JC als Darlehen getragen, welches der Teilnehmer dann an das JC zurückzahlen
muss.
§ 16h
"Förderung schwer zu erreichender junger Menschen"
unter 25 Jahren.
Leistungsberechtigte (nicht nur Leistungsempfänger) sollen vom JC zusätzliche
Betreuungs‐ und Unterstützungsleistungen erhalten mit dem Ziel, dass diese
- eine schulische, ausbildungsbezogene oder
berufliche Qualifikation erfolgreich abschließen oder ins Arbeitsleben
eintreten,
-
Sozialleistungen beantragen und/oder annehmen,
- erforderliche therapeutische Behandlungen
eingeleitet werden,
-
mittels Eingliederungsmaßnahmen frühzeitig und intensiv an eine
berufsorientierte Förderung herangeführt werden.
(Diese intensive 'Verfolgungsbetreuung', zu der
mittels einer EinV eine Mitwirkung erzwungen werden kann, verstößt in Teilen
gegen den Selbstbestimmungsgrundsatz, gegen das in § 16a SGB II verankerte
Freiwilligkeitsrecht der dort genannten Eingliederungsleistungen und gegen das
Verbot einer Zwangstherapierung lt. § 63 SGB I.)
§ 21 Abs. 4
Kein Mehrbedarf i.H.v. 35% mehr bei
Berufsvorbereitung und beruflicher Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB IX).
§ 22 Abs. 3
Rückzahlungen bei den Betriebskosten werden nicht als
Einkommen angerechnet, soweit diese auf Vorauszahlungen beruhen, die der
Betroffene für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im
Abrechnungszeitraum selbst gezahlt hat.
§ 22 Abs. 4
Für die Zusicherung der Übernahme der neuen Kosten
der Unterkunft und Heizung ist der neue Leistungsträger zuständig. Dort soll der
Betroffene die Zusicherung einholen.
§ 22 Abs. 6
Genossenschaftsanteile werden (auch) als Darlehen
übernommen.
§ 22 Abs. 10
Die Beurteilung der Gesamtangemessenheit kann in Form
einer Warmmiete erfolgen.
§ 24 Abs. 4 (tritt am
01.01.2017 in Kraft)
Beim vorzeitigen Verbrauch einer einmaligen Einnahme wird ALG II als Darlehen
erbracht.
§ 27 Abs. 1
Leistungen an Azubis nach § 7 Abs. 5 gelten nicht als
ALG II.
§ 27 Abs. 3 und 5 alt
Werden gestrichen.
(D.h. kein Zuschuss zu den KdU für weiterhin vom ALG
II ausgeschlossene Azubis und Studis, keine Übernahme von Mietschulden als
Darlehen mehr.)
§ 27 Abs. 3 neu
In Härtefällen kann trotz Ausschluss nach § 7 Abs. 5
SGB II Leistungen an Azubis als Zuschuss erbracht werden, wenn die Ausbildung
dem Grunde nach nach § 12 oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bafög förderfähig ist, aufgrund
Alters (§ 10 Abs. 3 Bafög) aber kein Anspruch besteht. Voraussetzung ist, dass
die Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend
erforderlich ist und ansonsten der Abbruch der Ausbildung droht.
§ 28 Abs. 3
Unabhängig vom bisherigen Stichtag besteht Anspruch
auf Schulbedarf für das 1. Schulhalbjahr (70 Euro) bzw. 2. Schulhalbjahr (100
Euro) nachträglich jeweils auch dann, wenn der Schüler im 1. bzw. 2.
Schulhalbjahr in die Schule aufgenommen wird.
§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn
durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht,
aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
Dieser Ersatzanspruch darf innerhalb der 30jährigen
Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Betroffenen
eine Härte bedeutet.
Der Ersatzanspruch besteht in der Höhe, in der ohne das sozialwidrige Verhalten
der ALG II-Anspruch durch Einkommensanrechnung entfallen wäre. Der
Ersatzanspruch besteht unbefristet so lange fort, bis die Kausalitätskette
durchbrochen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfebedürftigkeit für
mindestens einen Monat in dem Umfang verringert wird, in dem sie infolge des
sozialwidrigen Verhaltens erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
(Das bedeutet im Ergebnis die Einführung einer
zweiten Sanktionsebene, die zudem wesentlich härter und tiefgreifender ist, als
die bislang nach § 31 SGB I bestehende.)
§ 34b neu
Hiermit wird ein Erstattungsanspruch für vorrangige
Sozialleistungen eingeführt, die der ALG II Bezieher parallel zum ALG II
erhalten hat, sofern diese Sozialleistungen nicht bereits als Einkommen
angerechnet wurden.
(Regelung zu § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X, sofern ein Erstattungsanspruch nicht mehr
geltend gemacht werden kann, weil der vorrangige Leistungsträger die Leistung
bereits an den Antragsteller ausgezahlt hat.)
§ 35
Wird aufgehoben.
Die bisherige Haftung der Erben aus der Erbmasse für
ALG II, welches der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre rechtmäßig
erhalten hatte, entfällt.
§ 40
Lt. Abs. 1 sind Überprüfungsanträge nur noch
zulässig, wenn sie innerhalb von 4 Jahren nach dem Jahr gestellt werden, indem
der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde.
Abs. 3 ersetzt § 40 Abs. 2 Nr. 2 und beinhaltet statt
des bisherigen Verweises die Regelungen des § 330 Abs. 1 SGB III im Wortlaut.
Abs. 4 regelt neu, das abschließende Verwaltungsakte
(Bewilligungsbescheide) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sind, wenn die
Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung eintreten.
Abs. 5 regelt neu, dass die durch den Tod einer
leistungsberechtigten Person eintretenden Änderungen erst im Folgemonat nach dem
Todesfall zu berücksichtigen sind.
§ 40 Abs. 4 alt (tritt am
01.01.2017 in Kraft)
Wird aufgehoben.
Die
56-Prozent-Klausel der Nichterstattung der Bedarfe für Unterkunft entfällt.
§ 41
Leistungen werden künftig für 12 Monate bewilligt.
In Fällen vorläufiger Bewilligung oder bei
unangemessenen KdU soll die Leistung nur für 6 Monate bewilligt werden.
§ 41a
Ersetzt § 40 Abs. 2 Nr. 1 alt.
Hier werden neu die Voraussetzungen und der Umfang
einer vorläufigen Bewilligung geregelt.
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen den Regelungen des
§ 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Der Bestandsschutz (45 Abs. 2 SGB X) wird für
vorläufige Bewilligungen ausgeschlossen.
Abs. 2 regelt, dass die Vorläufigkeit zu begründen
und die Leistung bedarfsdeckend zu bemessen ist. Dabei darf der Freibetrag
unberücksichtigt bleiben (was der zuvor geregelten Bedarfsdeckungspflicht
widerspricht), nur der Grundfreibetrag ist abzusetzen.
Abs. 3 S. 1 entspricht im Wesentlichen der Regelung
des § 328 Abs. 2 SGB III. Teilt der Antragsteller nach Ablauf des
Bewilligungszeitraumes dem JC die für eine abschließende Entscheidung relevanten
Daten nicht umgehend mit, darf das JC die abschließende Entscheidung auf der
Grundlage der ihm bekannten Daten treffen.
Abs. 4 regelt, dass bei vorläufigen Bewilligungen
grundsätzlich ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist. Das
tatsächliche monatliche Einkommen wird nur dann nach dem Zuflussprinzip
berücksichtigt, wenn a) eine abschließende Entscheidung bei fehlender Mitwirkung
erfolgt, b) bei Anwendung des Zuflussprinzips der Leistungsanspruch in
mindestens einem Monat entfällt, oder c) der Antragsteller es beantragt.
Abs. 5 regelt, dass die Leistungen einer vorläufigen
Bewilligung nach einem Jahr als abschließend festgesetzt gelten, sofern der
Antragsteller bis dahin keine abschließende Entscheidung beantragt hat, oder die
Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X vorliegen.
Abs. 6 entspricht im Wesentlichen der Regelung des §
328 Abs. 3 SGB III.
Abs. 7 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2
SGB III.
(Hier wird
weiteres Sonderrecht etabliert. Jedem Antragsteller, der von einer vorläufigen
Bewilligungbetroffen ist, ist zu raten, sofort nach Wegfall der Gründe für die
vorläufige Bewilligung, spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes,
nachweislich schriftlich eine abschließende Entscheidung unter Zugrundelegung
des tatsächlichen monatlichen Einkommens lt. Zuflussprinzip zu beantragen.)
§ 42 Abs. 2
Sofern keine Aufrechnung oder Sanktion erfolgt, kann
ein ALG II Bezieher jeden 4. Monat einen Vorschuss i.H.v. 100 Euro auf das ALG
II des Folgemonats erhalten, sofern keine Aufrechnung oder Sanktion stattfindet.
§ 42 Abs. 4
Die Unpfändbarkeit von ALG II wird wieder im Gesetz
festgeschrieben. ALG II kann danach nicht abgetreten, übertragen, verpfändet
oder gepfändet werden.
(Positiv für alle von Pfändung Betroffenen, da viele
Banken nach wie vor erhebliche Verständnisprobleme mit der Umsetzung des
Pfändungsschutzes bei P-Konten haben.)
§ 42a Abs. 2
Eine Aufrechnung des laufenden ALG II mit einem
Darlehen darf nicht erfolgen, wenn und solange ALG II selbst als Darlehen
erbracht wird.
Wenn
und solange eine Sanktion von mind. 30% vorliegt, darf keine Aufrechnung
erfolgen. Ansonsten ist die Aufrechnung auf die Differenz zwischen
Sanktionsbetrag und 30% Regelleistung begrenzt.
§ 43
Erstattungsansprüche aus einer vorläufigen
Bewilligung (§ 41a) werden i.H.v. 10% aufgerechnet.
Erstattungsansprüche aus vorrangigen Sozialleistungen
(§ 34b) werden i.H.v. 30% aufgerechnet.
Wenn und solange eine Sanktion von mind. 30%
vorliegt, darf keine Aufrechnung erfolgen. Ansonsten ist die Aufrechnung auf die
Differenz zwischen Sanktionsbetrag und 30% Regelleistung begrenzt.
§ 50 Abs. 1 S. 2
Wenn das JC einen externen Gutachter mit einer
ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Begutachtung nach § 44a SGB II
beauftragt, so hat dieser Gutachter alle ihm im Ergebnis vorliegenden
Patientendaten an das JC zu übermitteln, die das JC zu seiner Aufgabenerfüllung
für erforderlich hält.
(Durch diese weit auslegbare Ermessensregelung wird
der Sozialdatenschutz ausgehebelt, insbesondere das Recht des Patienten nach §
76 Abs. 1 und 2 SGB X zum Widerspruch der Datenübermittlung. Jobcenter erhalten
so unzulässig Zugriff auf die komplette Patientenakte des Gutachters,
einschließlich aller darin enthaltenen Befunde und Gutachten Dritter.)
§ 52
Der automatisierte Datenabgleich wird auf Personen
erweitert, die einer BG angehören, aber keinen Leistungsanspruch haben.
(Begründet wird diese weitere Aushöhlung des
Datenschutzes im SGB II damit, dass dies für die Feststellung von
Leistungsmissbrauch erforderlich sei.)
§ 56
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen in der
Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden, eine Arbeitsunfähigkeit sowie
deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Ein
Verstoß gegen diese Pflicht darf nicht sanktioniert werden.
§ 63
Ausweitung der Bußgeldvorschriften
Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I
(Mitteilung leistungserheblicher Tatsachen und Zustimmung zur Erteilung
entsprechender Auskünfte durch Dritte) wird zukünftig mit einem Bußgeld bis zu
5000 Euro geahndet.
(Diese Regelung missachtet, ob die Zustimmung zur Erteilung entsprechender
Auskünfte durch Dritte vom JC überhaupt gefordert werden darf. Die Strafe ist
zudem höchst unbillig, da sie unabhängig davon erfolgt, ob tatsächlich ein
Schaden entstanden ist. Auch das stellt eine weitere Etablierung von Sonderrecht
im SGB II dar.)
§ 65 Abs. 1
Wenn ein ALG II Bezieher in einer
Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht ist,
kann das JC den Anspruch auf Ernährung und Haushaltsenergie bis zum Ablauf des
31. Dezember 2018 in Form von Sachleistungen erfüllen.
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